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Satzung der Stiftung Deutsche Anästhesiologie

 

 

 § 1 Präambel

Die Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e. V. als Stifter möchte mit dieser Stiftung sicherstellen, dass Fort- und Weiterbildung, Forschung, Lehre und Öffentlichkeitsarbeit auf den Gebieten der Anästhesiologie, Intensivmedizin, Notfallmedizin, Schmerztherapie und anderen Gebieten der perioperativen und palliativen Medizin (Fachgebiete) in stärkerem Umfang als bislang gefördert und weiterentwickelt werden, so dass auf diesen Gebieten die bestmögliche Versorgung der Bevölkerung sichergestellt ist.

 

 § 2 Name, Rechtsform, Sitz, Stifter

  1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Deutsche Anästhesiologie.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
  3. Sitz der Stiftung ist Nürnberg.
  4. Stifter im Sinne dieser Satzung ist die Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e. V. (DGAI).
 

 § 3 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist
    1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, indem auf den Gebieten der Anästhesiologie, Intensivmedizin, Notfallmedizin, Schmerztherapie und anderen Gebieten der perioperativen und palliativen Medizin (Fachgebiete) in Klinik und Praxis Maßnahmen für Fort- und Weiterbildung, Forschung und Lehre weiterentwickelt werden, um auf diesen Gebieten die bestmögliche Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, und
    2. die Förderung der Kenntnisse und des Verständnisses der Allgemeinheit hinsichtlich der Ziele, Geschichte und Entwicklung von Wissenschaft und Forschung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege in den Fachgebieten.
  2. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch
    1. die Förderung von Forschung und Entwicklung in den Fachgebieten, insbesondere auch durch Vergabe von Forschungsaufträgen und Stipendien sowie das Ausschreiben von Preisen,
    2. die Förderung von wissenschaftlichen Tagungen und Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen,
    3. die Förderung von gemeinnützigen Einrichtungen, die gleiche oder vergleichbare gemeinnützige Zwecke verfolgen, namentlich von Forschungs-, Lehr-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, Museen - insbesondere des Horst-Stoeckel-Museums für die Geschichte der Anästhesiologie - und Bibliotheken,
    4. die Förderung der Entwicklung von Maßnahmen der Qualitätssicherung in den Fachgebieten, insbesondere Empfehlungen, Richtlinien und Leitlinien der Patientenversorgung, Gerätesicherheit und Fort- und Weiterbildung
    5. die Herstellung, Ausstattung und den Betrieb eines Museums zur Geschichte und Entwicklung von Wissenschaft und Forschung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege in den Fachgebieten sowie
    6. die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit in den Fachgebieten.
    Die Förderung umfasst insbesondere die finanzielle Unterstützung von nationalen und internationalen Projekten und Einrichtungen. Hierzu kann die Stiftung im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen
    1. sich an anderen steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen,
    2. Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts beschaffen sowie
    3. Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.
    Die Errichtung eines Museums umfasst auch den Erwerb eines bebauten oder unbebauten Grundstücks zu Eigentum der Stiftung oder den Erwerb eines Erbbaurechts an einem bebauten oder unbebauten Grundstück oder die Anmietung eines bebauten oder unbebauten Grundstückes.
  3. Die Förderung schließt die Evaluation und Verbreitung der Forschungs-, Projekt- und sonstigen Ergebnisse ein. Bei allen geförderten Projekten soll die Einflussnahme von Seiten der Stiftung gewährleistet sein.
  4. Dritten wird die Möglichkeit eröffnet, die Stiftung insbesondere durch Zustiftungen (§ 5 Abs. 2 Satz 1) und sonstige Zuwendungen zu unterstützen.
  5. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen bedienen.
 

 § 4 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht in erster Linie verfolgt. Die Mittel der Stiftung werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
  3. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
 

 § 5 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom 12. Oktober 2009.
  2. Dem Stiftungsvermögen sind Zuwendungen zuzuführen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, wenn der Erblasser keine zeitnahe Verwendung zur Erfüllung des Stiftungszwecks vorgeschrieben hat.
  3. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus etwaigen Zuwendungen, soweit diese nicht Zustiftungen sind.
 

 § 6 Erhaltung des Stiftungsvermögens

  1. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
  2. Das Stiftungsvermögen ist von anderen Vermögen getrennt zu halten.
  3. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Die Umschichtung ist nur zulässig, wenn aus dem umgeschichteten Vermögen künftig Erträge mindestens in Höhe der banküblichen Verzinsung erwirtschaftet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden.
 

 § 7 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  2. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  3. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
 

 § 8 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 9 Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Aufsichtsrat.
  2. Die Mitgliedschaft in einem Organ ist nicht vererblich.
  3. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
 

 § 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einer natürlichen Person oder drei natürlichen Personen. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt, danach werden seine Mitglieder vom Aufsichtsrat bestellt. Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden auf zwei Jahre bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Sie können vom Aufsichtsrat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Vorstandsmitglied sein Amt auf unbestimmte Zeit oder Dauer nicht ausüben kann. Bei Abberufung eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Aufsichtsrat eine Ersatzperson.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er sollte mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.
 

 § 11 Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstands

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit dessen Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung des Vorsitzenden handelt dessen Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.
  2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
    1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
    2. die Vergabe der Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung und den Fördergrundsätzen der Stiftung (§ 15 Abs. 2 Buchstabe e),
    3. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und
    4. die Anstellung von Arbeitskräften.
  3. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
  5. Den Mitgliedern des Vorstands dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden.
 

 § 12 Vergütung der Vorstandsmitglieder, Aufwandsentschädigung

  1. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig.
  2. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstands kann der Aufsichtsrat eine in ihrer Höhe angemessene Entschädigung beschließen.
 

 § 13 Information des Aufsichtsrats, Berichterstattung

  1. Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, spätestens jeden zweiten Monat, über alle für die Stiftung relevanten Fragen insbesondere der Planung, der Geschäftsentwicklung und der Projektplanung.
  2. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind jederzeit - auch einzeln - berechtigt, auf ihren Wunsch an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen.
  3. Der Vorstand legt dem Aufsichtsrat drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres einen umfassenden Bericht über die Tätigkeiten des abgeschlossenen Geschäftsjahres (Jahresbericht) vor, der aus
    1. einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
    2. einer Jahresabrechnung mit Vermögensübersicht oder einem Prüfungsbericht eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers oder einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und
    3. einer Mittelverwendungsrechnungsrechnung, in der dargestellt ist, in welcher Weise und in welcher Zeit die in einem Jahr vereinnahmten Mittel verausgabt worden sind,
    besteht.
  4. Bis zum Ende des dritten Quartals eines jeden Geschäftsjahres legt der Vorstand dem Aufsichtsrat Vorschläge für die zukünftige Tätigkeit der Stiftung sowie den Entwurf eines Finanzplanes vor.
 

 § 14 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf natürlichen Personen. Er setzt sich zusammen aus
    1. vom Stifter nach Absatz 2 bestellten Mitgliedern und
    2. Zustiftern im Sinne des Absatzes 3.
    Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein.
  2. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden unbeschadet des Absatzes 3 vom Stifter jeweils für die Dauer von zwei Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Dabei sollen insbesondere Persönlichkeiten berücksichtigt werden, die durch ihre Tätigkeit ein besonderes Interesse und praktischen Bezug zu den Aufgaben der Stiftung nachgewiesen haben. Die Zahl der von Stifter bestellten Mitglieder muss die Zahl der Mitglieder nach Absatz 3 immer um ein Mitglied übersteigen und mindestens fünf betragen.
  3. Ein Zustifter, dessen Zustiftungen insgesamt mindestens 500.000 € betragen, wird Mitglied des Aufsichtsrats, wenn er seine Bereitschaft zu einer Tätigkeit im Aufsichtsrat erklärt hat.
  4. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können vom Stifter jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden; der Betroffene hat in diesem Fall kein Stimmrecht. § 10 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
  5. Bei Ausfall eines Aufsichtsratsmitglieds bestellt der Stifter eine Ersatzperson.
  6. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er sollte mindestens einmal im Jahr zusammentreten.
 

 § 15 Aufgaben, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens.
  2. Der Aufsichtsrat berät den Vorstand bei der Verfolgung des Stiftungszwecks. Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere
    1. die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands (§ 10 Abs. 1 und 2),
    2. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstands (§ 11 Abs. 4),
    3. die Prüfung der Berichterstattung des Vorstands (§ 13),
    4. die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 11 Abs. 2 Buchstabe a) und die Entlastung des Vorstands,
    5. die Aufstellung von Richtlinien für das Tätigwerden des Vorstands und zur Verwendung der Erträgnisse der Stiftung (Fördergrundsätze) sowie
    6. die Festlegung eines Jahresbudgets zur Projektförderung.
  3. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Der Aufsichtsrat kann bei seiner Tätigkeit Sachverständige und Berater hinzuziehen. Diese Sachverständigen und Berater müssen entsprechend § 21 Abs. 3 zur Verschwiegenheit verpflichtet sein.
 

 § 16 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, Aufwandsentschädigung

  1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind ehrenamtlich tätig.
  2. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen und nachgewiesenen Auslagen.
 

 § 17 Beschlüsse

  1. Die Organe entscheiden durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in der Regel in Versammlungen gefasst. Beschlussfassungen außerhalb von Versammlungen sind zulässig, wenn alle Mitglieder mit einer Beschlussfassung in anderer Form oder an einem anderen Ort einverstanden sind; dies gilt nicht für Beschlüsse, die nach Absatz 5 einer qualifizierten Mehrheit bedürfen.
  2. Sitzungen werden vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Einberufende die Frist abkürzen und mündlich oder telefonisch einberufen. Bei einem Beschluss zur Satzungsänderung (§§ 19,20) beträgt die Frist zwei Monate.
  3. Die Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bei Beginn der Versammlung anwesend oder vertreten ist und die Beschlussfähigkeit festgestellt wurde. Nachträgliche Ereignisse haben auf die Beschlussfähigkeit keine Auswirkung. Erweist sich die Versammlung als beschlussunfähig, so ist binnen sieben Tagen nach der ersten Mitgliederversammlung mit einer Frist von sieben Tagen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen.
  4. Soweit die Versammlung keinen anderen Versammlungsleiter bestimmt, erfolgt die Versammlungsleitung jeweils durch den Vorsitzenden, der auch die notwendigen Feststellungen trifft.
  5. Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats (Beschlussorgane) erfolgen jeweils
    1. in folgenden Fällen mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen:
      • Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands (§ 10 Abs. 1 und 2),
      • Fortentwicklung der Stiftungszwecke (§ 19) sowie
      • Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung (§ 20 Abs. 1 bis 4);
    2. in allen anderen Fällen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und jedem Mitglied des Beschlussorgans, Beschlüsse des Vorstandes auch an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, Beschlüsse des Aufsichtsrats auch an den Stifter unverzüglich, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen, zu übersenden. Erfolgt die Beschlussfassung außerhalb ordnungsgemäß einberufener Versammlungen (Abs. 1), sind die Beschlüsse schriftlich niederzulegen und zu übersenden.
  7. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen.
  8. Dem Aufsichtsrat steht in Bezug auf Beschlüsse des Vorstands, dem Stifter in Bezug auf Beschlüsse des Aufsichtsrats ein Vetorecht zu. Das Vetorecht kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Übersendung der Beschlüsse nach Absatz 6 geltend gemacht werden.
 

 § 18 Zustimmungspflichtige Vorgänge

  1. Der Vorstand darf die folgenden Geschäfte und Maßnahmen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen; insoweit ist die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands beschränkt:
    1. Festlegung der strategischen Grundsätze und Schwerpunkte der Stiftungsarbeit,
    2. Fortentwicklung der Stiftungszwecke (§ 19),
    3. Satzungsänderung, Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung (§ 20),
    4. neue Stiftungsvorhaben, die ein vom Aufsichtsrat festgelegtes Förderungsvolumen übersteigen,
    5. Gründung von Niederlassungen sowie die Ausgliederung von Stiftungsaufgaben auf solche und
    6. Inanspruchnahme der freien Rücklagen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2.
  2. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats kann weitere zustimmungsbedürftige Geschäfte und Maßnahmen aufführen und damit die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands beschränken.
 

 § 19 Fortentwicklung der Stiftungszwecke

Die Aufgaben der Stiftung können, den Notwendigkeiten veränderter Zeitumstände folgend, im Rahmen der Gemeinnützigkeit und im Sinne des Stifterwillens, wie er in der Satzung niedergelegt ist, durch Satzungsänderung weiter entwickelt werden.

 

 § 20 Satzungsänderung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung

  1. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll oder sind sämtliche steuerbegünstigten Zwecke weggefallen, so sind Vorstand und Aufsichtsrat verpflichtet, der Stiftung einen neuen Zweck zu geben (Zweckänderung) oder sie mit einer anderen Stiftung zusammenzulegen (Zusammenlegung) oder sie aufzuheben (Aufhebung).
  2. Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.
  3. Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden, die dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.
  4. Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen an den als steuerbegünstigt anerkannten in § 2 Abs. 4 benannten Stifter, d.h. die Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e.V. (DGAI). Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.
  5. Sonstige Satzungsänderungen werden vom Vorstand und Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  6. Satzungsänderungen werden erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde wirksam. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck betreffen, bedürfen der Stellungnahme des Finanzamtes.
 

 § 21 Interessenkonflikte, Vorteilsnahme/-gewährung, Verschwiegenheit

  1. Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sind allein dem Stiftungsinteresse verpflichtet. Kein Mitglied des Aufsichtsrats und des Vorstands darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen verfolgen. Kein Mitglied des Aufsichtsrats oder des Vorstands darf bei Entscheidungen zur Mittelvergabe mitwirken, wenn es dem durch die Entscheidung Begünstigten nahe steht.
  2. Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie Mitarbeiter und Hilfspersonen der Stiftung dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren.
  3. Über alle Angelegenheiten der Stiftung und ihrer Beteiligungsgesellschaften, namentlich über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, ist gegenüber Außenstehenden Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen ist das Recht der Aufsichtsratsmitglieder, bei Besprechungen mit Sachverständigen und Beratern (§ 15 Abs. 4 Satz I) die im Interesse der Stiftung notwendigen Informationen zu geben. Diese Verpflichtung dauert auch nach dem Ausscheiden aus Vorstand und Aufsichtsrat zeitlich unbegrenzt fort.
 

 § 22 Stifterrechte

Dem Stifter bleiben nachfolgend bezeichnete Rechte vorbehalten, die bei der Ausübung den in dieser Satzung entsprechend bezeichneten Rechten des Vorstands und Aufsichtsrats vorgehen (Stifterrechte):

  1. Änderung der Satzung im Rahmen der Gemeinnützigkeit der Stiftung (§§ 19,20),
  2. Bestellung (§ 14 Abs. 2) und Abberufung (§ 14 Abs. 4) der Mitglieder des Aufsichtsrats und
  3. Vetorecht gegen Beschlüsse des Aufsichtsrats nach Maßgabe des § 17 Abs. 8.
 

 § 23 Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Regierung von Mittelfranken. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

 

 § 24 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.

 

 § 25 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Aufhebung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen. 

 

 § 26 Justiziabilität

Die Regelungen in § 14 Abs. 2 (Aufsichtsrat) sind nicht justiziabel und begründen, gewähren oder verstärken keine einklagbaren Rechte, weder unmittelbar noch mittelbar. Insbesondere kann nicht geltend gemacht werden, eine Wahl, Benennung oder Bestimmung oder die Stimmabgabe eines so gewählten, benannten oder bestimmten Aufsichtsratsmitgliedes sei unwirksam oder angreifbar.

 

 § 27 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde am 01.01.2010 in Kraft.

 

 § 28 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Etwaige Regelungslücken sind im Sinne von Zweck und Aufgaben der Stiftung sowie der wirksamen Bestimmung dieser Satzung auszufüllen.

 

Nürnberg, den 12. Oktober 2009

DGAI

Prof. Dr. med. Dr. h.c. Jürgen Schüttler
Präsident